Hallo Liebe Dauercamper und Reisemobilisten,
inzwischen ist klar, dass wir die nächste Zeit wohl im eigenen Land verbringen werden, denn das Coronavirus hat die Welt und damit auch Brandenburg fest im Griff und die Behörden haben umfangreiche Beschränkungen verfügt. Aber – und das ist die gute Nachricht: Wir werden diese Krise bewältigen, wie uns Mediziner und Wissenschaftler tagtäglich versichern.
Da es in letzter Zeit vermehrte Anfragen von Euch gab, möchten wir hier Rede und Antwort stehen, indem wir am Ende des Beitrages auf Eure Fragen in Form von einem FAQ eingehen.
Bitte richtet Eure konkreten Anfragen und Beschwerden direkt an die zuständigen Stellen in der Politik und bedenkt dabei, dass wir Euch die vertraglich zugesicherten Leistungen weiterhin zur Verfügung stellen, Ihr diese aktuell nur nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen dürft – durch die Verfügungen der Politik. Namentlich der Landrat von Barnim und dem MdB Ihres Wahlkreises der Euch an Eurem Wohnort vertritt. Zudem gibt es die Möglichkeit die Petition #wirwollencampen zu unterschreiben.
EURE/UNSERE Anliegen haben wir bereits an die Politik herangetragen, hier ein Auszug aus unseren Schreiben an die verschiedenen Verwaltungsstellen:
“Vorab eine konkrete Beschreibung des Dauercamping:
- Dauercamper sind eine Gästegruppe die auf vertraglicher Grundlage einen Standplatz für das Aufstellen eines Caravans oder Reisemobils für länger als 7 Monate im Jahr anmieten, d.h. die Fläche befindet sich in unserem Eigentum; Caravan und Reisemobil stehen dagegen im Eigentum der jeweiligen Dauercamper.
- Dauercamper kommen nicht nur aus Brandenburg sondern auch aus anderen Bundesländern und reisen prinzipbedingt mit dem PKW an. Sie nutzen Ihre Standplätze nicht durchgängig, sondern überwiegend an den Wochenenden und für den persönlichen Urlaubszeitraum.
- Caravans oder Reisemobile sind mit autarken Wohn-, Koch-, Sanitär- und Schlafmöglichkeiten ausgestattet.
- Die Campingplatzverordnungen regeln ausreichende Abstände zwischen den auf den Standplätzen befindlichen Freizeitfahrzeugen. Kontakt-reduzierende Maßnahmen können auf den Plätzen kontrolliert umgesetzt werden.
- Campingtourismus bietet ideale Voraussetzungen für eine “kontaktarme” Erholung der Arbeitenden und teils systemrelevanten Berufsgruppen im Sinne eines wirksamen Infektionsschutzes.
- Wir möchten Sie auf das Papier des BVCD (Bundesverband der Campingwirtschaft in Deutschland e.V.) „Wiederaufnahme des Campingtourismus in Deutschland“ hinweisen, in dem detailliert dargelegt wird wie ein Anlaufen des Campingtourismus im Allgemeinen aussehen kann.
Was wir zur Wiedereröffnung an Veränderungen vorschlagen:
- Die Rezeption wird mit Spuckschutz-Elementen ausgestattet.
- Mieter dürfen die Rezeption nur einzeln betreten.
- Alle Rechtsgeschäfte werden, soweit möglich, in das Internet bzw. Intranet verlagert.
- Eine “Erweiterte Campingplatzordnung”, die sich mit den geltenden Verordnungen deckt, tritt in Kraft.
- Der Campingplatz bleibt durch ein neues Schlüsselsystem der Öffentlichkeit verschlossen. Nur Mieter eines Dauercampingplatzes und berechtigte Personen laut “Erweiterter Campingplatzordnung” haben Zutritt.
- Unter Einhaltung der Abstands- und Hygiene-Regeln auf dem gesamten Gelände bleiben die Sanitärgebäude geschlossen.”
Die Antworten waren bis jetzt leider sehr dürftig oder bezogen sich teilweise nicht auf unsere Anfragen. Hier ein Schreiben vom Ordnungsamt und da eine Mail vom Rechtsamt:
“auf Ihre Anfrage vom 23. April 2020 teilen wir mit, dass auch hier die Regelung in § 7 Abs. 4 S. 2 SARS-CoV-2-EindV zunächst als missverständlich angesehen wurde. Wir haben deshalb das zuständige Ministerium des Landes Brandenburg um entsprechende Klarstellung gebeten.
Das Ministerium hat in seiner Antwort vom 20. April 2020 insofern klargestellt, dass Dauercamper ausdrücklich nicht von der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 S. 2 SARS-CoV-2-EindV erfasst werden. In seiner Antwort heißt es weiter: „Betreibern von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen ist es weiterhin untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Diese Regelung gilt für sämtliche Campingplätze, die im Sinne der Brandenburgischen Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung betrieben werden. Als einzige – restriktiv auszulegende – Ausnahme hiervon bleibt die Nutzung durch solche Dauercamper erlaubt, die dauerhaft ihren ersten Wohnsitz in einem Campingwagen haben und dieser Ort (dauerhafter Stellplatz) auch als erster Wohnsitz gemeldet ist. Camping in der Form, dass zu touristischen Zwecken immer mal wieder an den Wochenenden oder in den Ferien ein dauerhaft abgestellter Wagen genutzt wird, ist nach wie vor nicht erlaubt. Diese Art von Camping ist übrigens auch deshalb untersagt, weil dann nicht die Infrastruktur vom Betreiber vorgehalten werden muss. Der neue § 7 Absatz 4 Satz 2 SARS-CoV-2-EindV gilt ausdrücklich nur für die Vermietung/Verpachtung von Ferienwohnungen/-häusern, nicht jedoch für die Vermietung von Stellplätzen/-flächen auf Campingplätzen.“.”
FAQ:
Wann öffnet Ihr wieder?
Bis heute haben wir keine Genehmigung zur Wiedereröffnung. Wir verfolgen aufmerksam die Entscheidungen der Politik in den nächsten Tagen. Gerüchteweise gibt es Campingplätze die wieder geöffnet haben, diese sind jedoch als Vereine geführt und unterliegen – ähnlich wie bei den sogenannten Kleingartenanlagen – anderem Recht.
Warum wurde die Webseite in letzter Zeit so selten aktualisiert?
Da sich im letzten Monat nichts an der Rechtslage geändert hat.
Was passiert eigentlich gerade auf dem Platz?
Dazu werden wir in den nächsten Tagen etwas ausführlicher informieren, bitte habt hier etwas Geduld.
Welche neuen Regelungen wird es bei Wiederöffnung bezüglich Hygiene, Abstandsregeln und Sanitärgebäuden geben?
Wir arbeiten gerade an einer “erweiterten Campingplatzordnung” um den Anforderungen der Anordnungen und auch des Infektionsschutzgesetzes Rechnung zu tragen. Sobald es hier Neuerungen gibt, informieren wir hier wieder.
Könnt Ihr bitte meine Pflanzen gießen? Ich habe viel Zeit, Geld und Liebe in die Pflanzen investiert und trage hiermit zum guten Erscheinungsbild des Campingplatzes bei.
Vielen Dank dafür. Durch die aktuellen Verordnungen ist es uns untersagt Euch zum Pflanzengießen auf das Gelände zu lassen. Da zudem das Wasser aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen nicht angestellt ist, wäre dies ohnehin nicht möglich. Bitte bedenkt außerdem, dass wir unsere eingeschränkten Personal-Kapazitäten in dieser Zeit sehr präzise steuern müssen.
Müssen wir bei Wiedereröffnung aus hygienischen Gründen von zuhause Wasser mitbringen?
Nein
Stehen die Schlüssel für die neue Schließanlage bereit?
Ja
Neben den vielen Fragen und Unsicherheiten – die uns ebenfalls betreffen – möchten wir uns an dieser Stelle für den regen Zuspruch von Euch bedanken.
Alles Gute, bleibt gesund!